Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 198

§ 198 – Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

Kurz erklärt

  • Prüfer müssen sich sofort bei ihrem Erscheinen ausweisen.
  • Der Beginn der Außenprüfung muss dokumentiert werden.
  • Datum und Uhrzeit des Prüfungsbeginns sind festzuhalten.
  • Die Dokumentation erfolgt in den Akten.
  • Es ist wichtig, dass die Identität der Prüfer klar ist.