Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 198
§ 198 – Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Kurz erklärt
- Prüfer müssen sich sofort bei ihrem Erscheinen ausweisen.
- Der Beginn der Außenprüfung muss dokumentiert werden.
- Datum und Uhrzeit des Prüfungsbeginns sind festzuhalten.
- Die Dokumentation erfolgt in den Akten.
- Es ist wichtig, dass die Identität der Prüfer klar ist.